Die Beiträge zur privaten Rentenversicherung sind nicht steuerlich abzugsfähing. Die Verträge unterliegen dafür nicht den gesetzlichen Restriktionen wie beispielsweise die Basisrente, Riester und auch die betriebliche Altersversorgung. Das angesparte Kapital steht steuerfrei zur Verfügung, wenn daraus eine lebenslange Rente finanziert wird. Die Rente aus diesen Verträgen ist lediglich mit dem Ertragsteil zu versteuern.
Dieser beträgt für die Dauer der Rentenzahlung 17 % wenn die erste Rente im Alter von 67 Jahren gezahlt wird. Es ist also je 1.000 Euro ausgezahlte Rente ein Betrag von 170 Euro mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern. Im Rahmen der steuerlichen Freibeträge kann die dafür zu zahlende Steuer auch 0 Euro betragen. Diese Verträge sind mit einem Kapitalwahlrecht ausgestattet. Der Versicherungsnehmer kann sich also zum vereinbarten Ablauftermin das angesparte Kapital auszahlen lassen. In diesem Fall sind die Erträge zu 50 % zu versteuern. Je nach Versicherer sind auch Teilauszahlungen über Jahre verteilt möglich, um die steuerliche Auswirkung zu mindern.