Betriebliche Altersversorgung

Jeder Arbeitnehmer in Deutschland kann vom Arbeitgeber verlangen, dass von seinen künftigen Entgeltansprüchen bis zu 4 % der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze (West) in der allgemeinen Rentenversicherung durch Entgeltumwandlung für seine betriebliche Altersversorgung verwendet werden. Dieser Rechtsanspruch ergibt sich aus dem Betriebsrentengesetz (§ 1a BetrAVG). Sinnvolle Durchführungswege sind Pensionsfonds, Pensionskasse oder Direktversicherung.

Der vorteilhafteste Weg ist die Direktversicherung. Dazu schließt der Arbeitgeber einen Versicherungsvertrag (Direktversicherung) ab. Der versicherte Arbeitnehmer erhält ein sofortiges unwiderrufliches Bezugsrecht für alle Leistungen aus dem Vertrag. Die Direktversicherung gilt als insolvenzsicher. Der Bruttolohn wird um den Versicherungsbeitrag gekürzt, den der Arbeitgeber direkt an den Versicherer zahlt und dabei den Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung spart. Da der Versicherungsbeitrag nicht steuerpflichtig und nicht sozialversicherungspflichtig ist, kann sich für den Arbeitnehmer leicht eine Ersparnis von über 50 % ergeben. Die Ersparnis wirkt sich direkt in jeder Lohn- / Gehaltsabrechnung aus. Direktversicherungen nach § 3 Nr. 63, EStG sehen eine lebenslange Rente vor. Kapitalzahlung ist möglich. Schutz bei Berufsunfähigkeit und Hinterbliebenenschutz kann vereinbart werden. Die Versicherungsbeiträge sind bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (West) der gesetzlichen Rentenversicherung sozialversicherungs- und steuerfrei, zusätzlich kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Betrag von 1.800 € jährlich steuerfrei in diesen Vertrag investiert werden.

Arbeitgeberbeiträge

Zusätzliche Beiträge des Arbeitgebers sind möglich.