Berufsunfähigkeit

Nahezu jeder vierte Arbeiter und jeder fünfte Angestellte muss derzeit seinen Beruf wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit vor Erreichen der Altersrente aufgeben. In Deutschland werden jährlich etwa 200.000 Menschen berufsunfähig.

Die Gründe für eine vorzeitige Berufsunfähigkeit sind:

Vor den finanziellen Nachteilen, die mit der Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit einhergehen, schützt die Berufsunfähigkeitsversicherung. Die übliche private Berufsunfähigkeitsversicherung erbringt die volle Versicherungsleistung ab 50 % Berufsunfähigkeit. Versichert ist der zuletzt ausgeübte Beruf. Da niemand Unfälle oder Krankheiten voraus sehen kann, empfehlen wir dringend den Abschluss dieser Versicherung. Dabei ist besonders auf die Versicherungsbedingungen zu achten. Hier gibt es zwischen den einzelnen Versicherern gravierende Unterschiede, die im Leistungsfall über alles oder nichts entscheiden können. Bei vielen Policen kann der Versicherer auf andere Berufe verweisen, die noch ausgeübt werden können. Auch gibt es Policen, die nicht ab 50 % Berufsunfähigkeit die volle Leistung vorsehen. Es ist hier vor einem Abschluß unbedingt fachkundige Beratung erforderlich.

Aus der gesetzlichen Rentenversicherung steht eine Rente wegen Berufsunfähigkeit nur denen zur Verfügung, die vor 1961 geboren sind. In den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit müssen mindestens 36 Monate mit Beiträgen belegt sein. Jahrgänge ab 1961 erhalten nur noch eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Diese Rente ist gestaffelt.


Halbe Erwerbsminderungsrente:

Bei einer verbliebenen Erwerbsfähigkeit von 3 - 6 Stunden täglich hat man Anspruch auf die Hälfte der Erwerbsminderungsrente. Das macht etwa 20% des letzten Bruttogehaltes eines Arbeitnehmers aus.


Volle Erwerbsminderungsrente:

Bei einem verbliebenen Leistungsvermögen von 3 - 6 Stunden täglich und Sie keinen Teilzeitarbeitsplatz finden können, welcher Ihrem restlichen Leistungsvermögen entspricht, erhalten Sie den vollen Betrag der Rente.
Sinkt die Erwerbsfähigkeit auf unter 3 Stunden täglich, besteht ebenfalls der volle Anspruch auf die Erwerbsminderungsrente. Das macht dann noch etwa 40% des letzten Bruttogehaltes aus.


Keine Erwerbsminderungsrente:

Beträgt Ihr Leistungsvermögen jedoch täglich 6 Stunden oder mehr, wird keine Erwerbsminderungsrente gezahlt.

Die Feststellung des Leistungsvermögens wird vom Amtsarzt durchgeführt.