Versicherungsvermittler

Der Versicherungsmakler ist Sachwalter seiner Auftraggeber (Mandanten) und handelt allein in dessen Auftrag. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) bereits mit Urteil vom 22.05.1985 entschieden. Dieses Urteil ist heute noch gültig. Oft liest man, Versicherungsmakler würden wie Mehrfachvertreter für mehrere Versicherungsgesellschaften arbeiten. Das ist natürlich nicht zulässig. Vertragliche Bindungen oder Beteiligungen von oder an Versicherungsgesellschaften gibt es bei uns nicht, da dies zu Interessenkonflikten führen würde.

Dies ist zwar gesetzlich zulässig, Beteiligungen von mehr als 10 % sind aber anzeigepflichtig. Es bestehen lediglich Zusagen der Versicherungsgesellschaften über die zustehende Maklercourtage, die die Versicherungsgesellschaften für die Vermittlung von Versicherungsverträgen zu zahlen haben. Somit hat der Versicherungsmakler auch keine Weisungen von Versicherungsgesellschaften zu befolgen und handelt niemals in dessen Auftrag. Dies ist nicht nur bei der Vermittlung von Versicherungsverträgen wichtig, sondern insbesondere auch bei der Abwicklung von Schäden. Hier steht der Versicherungsmakler seinen Mandanten ebenso zur Seite und vertritt ihre Interessen. Durch die von Versicherungsgesellschaften unabhängige Tätigkeit und seine Marktkenntnis sucht und findet der Versicherungsmakler für seine Mandanten Versicherungsangebote mit einem besonders guten Preis/Leistungsverhältnis. Für eine schuldhafte Verletzung seiner Pflichten haftet der Versicherungsmakler gegenüber seinen Mandanten und muss für dieses Risiko stets eine Berufshaftpflichtversicherung (Vermögensschadenhaftpflichtversicherung) mit ausreichender Deckungssumme unterhalten.

Versicherungsvertreter, wie es der Name schon sagt, vertreten im Normalfall eine einzelne Versicherungsgesellschaft als Handelsvertreter und sind weisungsgebunden. Sie vermitteln im Auftrag dieser Versicherungsgesellschaft Versicherungsverträge an ihre Kunden. Es besteht also eine Verpflichtung gegenüber der Versicherungsgesellschaft, nur Versicherungsverträge dieser Versicherungsgesellschaft zu vermitteln - geregelt im Vertretungsvertrag zwischen Vermittler und Versicherer (Ausschliesslichkeitsvertrag).

Bei ihrer Tätigkeit haben diese Vermittler die Weisungen der Versicherungsgesellschaft zu befolgen, für die sie tätig sind und handeln allein im Auftrag der Versicherungsgesellschaft. Sie sind Erfüllungsgehilfen der Versicherungsgesellschaft, die deshalb für den Vermittler haftet und sich das Wissen des Vermittlers selbst zurechnen lassen muss.

Eine Abwandlung ist der Mehrfachvertreter, der für mehrere Versicherungsunternehmen tätig wird. Er schliesst Vertretungsverträge mit mehreren Versicherungsunternehmen ab, für die er Versicherungsverträge vermittelt. Der Mehrfachvertreter handelt aber ebenso weisungsgebunden.